Scheidungsarten im französischen Recht

Das französische Recht kennt mehrere Scheidungsarten, die sich nach dem Grad der Einigung der Ehegatten sowie nach den Ursachen des Scheiterns der Ehe unterscheiden. Diese Vielfalt erlaubt es, das Scheidungsverfahren an die jeweilige familiäre Situation anzupassen.

In deutsch-französischen oder internationalen Konstellationen ist es besonders wichtig, die Voraussetzungen und rechtlichen Folgen der einzelnen Scheidungsformen zu kennen, um Anerkennungsprobleme und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Überblick über die Scheidungsformen

Das französische Recht unterscheidet vier Scheidungsarten:

Die außergerichtliche einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung wurde in Frankreich durch die Reform vom 1. Januar 2017 grundlegend neu gestaltet und kann seitdem grundsätzlich außergerichtlich durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass sich die Ehegatten sowohl über den Grundsatz der Scheidung als auch über sämtliche Folgen der Scheidung vollständig einigen. Jeder Ehegatte muss von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten sein.

Die Scheidungsvereinbarung wird von den Ehegatten und ihren Anwälten unterzeichnet und anschließend von einem Notar registriert.

Ein Richter wird nur dann eingeschaltet, wenn ein minderjähriges Kind beantragt, persönlich angehört zu werden.

Da das deutsche Recht keine außergerichtliche Scheidung kennt, ist die Anerkennung dieser Scheidungsform in Deutschland bislang nicht abschließend geklärt. Für deutsch-französische Ehepaare kann es daher sinnvoll sein, alternative Scheidungsformen in Betracht zu ziehen.

Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung der Ehe

Diese Scheidungsform setzt lediglich voraus, dass beide Ehegatten das Scheitern der Ehe anerkennen, ohne sich über die rechtlichen Folgen der Scheidung einig sein zu müssen.

Die Ursachen der Zerrüttung sind rechtlich ohne Bedeutung. Ein Verschulden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.

Das Einverständnis kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erklärt werden und ist unwiderruflich. Der Richter spricht die Scheidung aus, sobald er sich von der freien Willensbildung der Ehegatten überzeugt hat.

Über die Folgen der Scheidung entscheidet das Gericht anschließend durch Urteil. Dieses kann innerhalb eines Monats angefochten werden, ohne dass das Einverständnis zur Scheidung entfällt.

Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung des Ehebandes

Diese Scheidungsart wurde durch das Gesetz vom 26. Mai 2004 eingeführt. Sie liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren aufgehoben ist.

Voraussetzung sind:

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein Antrag auf Scheidung wegen Verschuldens abgewiesen wurde, kann auf die Zweijahresfrist verzichtet werden.

Ein laufendes Verfahren kann jederzeit in eine einvernehmliche Scheidung oder in eine Scheidung durch Annahme des Prinzips der Zerrüttung umgewandelt werden.

Scheidung wegen Verschuldens

Nach Artikel 242 des französischen Zivilgesetzbuches kann eine Ehe wegen Verschuldens geschieden werden, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen ehelicher Pflichten vorliegen, die das weitere Zusammenleben unzumutbar machen.

Zu den ehelichen Pflichten zählen insbesondere:

Typische Beispiele sind Ehebruch, Vernachlässigung der Familie, mangelnde Fürsorge gegenüber den Kindern oder das Verlassen der ehelichen Wohnung. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall nach richterlichem Ermessen.

Praktische Hinweise bei deutsch-französischen Scheidungen

Die Wahl der richtigen Scheidungsart hat erhebliche Auswirkungen auf Dauer, Kosten und Anerkennung des Verfahrens. In internationalen Sachverhalten ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung unerlässlich.

Als deutsch-französische Rechtsanwältin begleite ich Sie bei allen Fragen des französischen Scheidungsrechts sowie bei grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren zwischen Frankreich und Deutschland.