Die Scheidung in Deutschland

Der maßgebliche Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen Scheidungsrecht besteht darin, dass das Gesetz seit 1976 nur noch einen Scheidungsgrund kennt: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1. BGB).

Das mögliche Fehlverhalten eines oder beider Ehegatten ist in keiner Weise Gegenstand eines deutschen Scheidungsverfahrens. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gericht hat nur festzustellen, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Ablauf der Jahresfrist wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Da die Vermutung des Scheiterns der Ehe unwiderlegbar ist, kann das Gericht die Scheidung nicht mit der Begründung ablehnen, es halte die Ehe für nicht gescheitert.

Die Dauer der Trennung der Ehegatten entscheidet, ob ein oder beide Ehegatten die Scheidung beantragen müssen:

Das Gesetz sieht zwei Ausnahmen vor:



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